In ihrer seinerzeitigen Abhandlung über die Möglichkeiten zur Implementierung der Verbraucherkreditrichtlinie 1) erinnerte Dehn daran, dass jede Rechtsordnung so gut ist, als aus ihrer Nichteinhaltung Konsequenzen gezogen werden 2). Da seit der im Wege des DaKRÄG durchgeführten Reform bald drei Jahre vergangen sind, kann im Hinblick auf die in der Richtlinie zum Ausdruck kommende Zielsetzung des Verbraucherschutzes erörtert werden, ob und wo Ansatzpunkte für Verbesserungen des nationalen Regelwerks bestehen.