Der Inhalt von wertpapierbezogenen Werbematerialien, die nicht unter die Vorschriften des KMG fallen, ist gesetzlich nicht geregelt. In jenen Fällen, in denen die Haftungsnorm des § 11 KMG nicht zur Anwendung gelangt, ziehen die Wiener Handelsgerichte die Rechtsfigur der zivilrechtlichen Prospekthaftung heran, um die Emissionsbank für den Inhalt der von der Emittentin erstellten Werbebroschüren haften zu lassen. Dieser Beitrag zeigt die Gründe auf, warum die zivilrechtliche Prospekthaftung nicht auf Werbematerialien ausgedehnt werden darf.