Die Österreichische Finanzmarktaufsicht nimmt gemäß ihrem Rundschreiben aus Mai 2013 Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von Kreditinstituten – auch wenn sie von der Dienstleistung freigestellt sind – vom "Fit & Proper-Test" aus, weil bei diesen die entsprechende Qualifikation vermutet wird. Diese Vorgangsweise entbehrt – insbesondere seit Inkrafttreten des § 28a Abs 5 BWG mit 1. Jänner 2014 – einer gesetzlichen Deckung. Das österreichische Recht kennt generell keine Ausnahmen für Arbeitnehmervertreter als Aufsichtsratsmitglieder, was Anforderungen an die Qualifikation, zeitliche Verfügbarkeit und persönliche Integrität betrifft. Das gilt auch für Kreditinstitute, obwohl Art 91 Abs 13 der RL 2013/36 EG solche Ausnahmen sogar ermöglichen würde.Die FMA kommt ihrem gesetzlichen Überwachungsauftrag daher nur dann nach, wenn sie Arbeitnehmervertreter in gleicher Weise überprüft wie Kapitalvertreter und im Falle von Verstößen auch das aufsichtsbehördliche Instrumentarium (insbes § 70 Abs 4 BWG) in Anspruch nimmt.