Nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs richtet sich die Deckungsanfechtung nach § 30 und § 31 Abs 1 Z 2 Fall 1 IO beim revolvierenden Kontokorrentkredit nicht kumuliert auf alle Kontoeingänge, sondern wird auf die sog Saldosenkung bzw Debetminderung begrenzt, also jenen Betrag, um den die Bank ihre Position in der anfechtungsrelevanten Zeit (saldiert betrachtet) ab dem Höchststand der Kreditaushaftung bis zum niedrigeren Stand bei Insolvenzeröffnung verbessern konnte. Der vorliegende Beitrag untersucht die in Rechtsprechung und Literatur bislang noch nicht behandelte Frage, wie in dieser Hinsicht Avalkredite zu behandeln sind.