§ 5 Abs 1 Z 1 GrEStG
Der VwGH bestätigt seine ständige Rsp, dass dann, wenn Grundstückskäufer aufgrund eines ihnen vorgegebenen "Vertragsgeflechtes" in ein bereits fertig geplantes Bauprojekt eingebunden werden, auch die Baukosten zur Gegenleistung im Sinn des § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG zu zählen sind. Diesfalls sind sie als Bauherren anzusehen.