§ 1489 ABGB
Feststellungen zur Verdachtslage des geschädigten Anlegers in völlig unbestimmter Form ("danach", "daraufhin") sind nicht geeignet, den Beginn der Verjährungsfrist des Schadenersatzanspruchs verlässlich zu beurteilen.
§ 1489 ABGB
Feststellungen zur Verdachtslage des geschädigten Anlegers in völlig unbestimmter Form ("danach", "daraufhin") sind nicht geeignet, den Beginn der Verjährungsfrist des Schadenersatzanspruchs verlässlich zu beurteilen.