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Zum Umfang der Vertretungsmacht des WEG-Verwalters.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. RA Dr. Raimund Bollenberger, RA Mag. Markus KellnerÖBA 2013/1945ÖBA 2013, 684 Heft 9 v. 1.9.2013

§§ 1016, 1029 ABGB

§§ 20, 28, 29 WEG.

Die unbeschränkbare Formalvollmacht eines Verwalters von Wohnungseigentum umfasst nicht nur die ordentliche Verwaltung, sondern auch außerordentliche Maßnahmen, insb auch die Vornahme größerer Instandhaltungs- und Verbesserungsarbeiten und die Aufnahme von Darlehen zur Finanzierung solcher Arbeiten.

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