Löst der Bieter ein Pflichtangebot aus, hat er den übrigen Aktionären der Zielgesellschaft einen gesetzlich festgelegten Mindestpreis für ihre Beteiligungspapiere anzubieten. Das ÜbG normiert eine doppelte Preisuntergrenze, die die Vorerwerbe des Bieters während eines Referenzzeitraums sowie den durchschnittlichen Börsenkurs berücksichtigt. Zuletzt wurde die Übernahmekommission damit befasst, inwieweit während des Referenzzeitraums ausgeübte Altoptionen als Vorerwerbe preisrelevant sind, und ob im Fall illiquider Wertpapiere vom durchschnittlichen Börsenkurs als weiterer Preisuntergrenze abgewichen werden kann. Die beiden Entscheidungen sind Anlass, die Preisbestimmungsregeln des ÜbG näher zu untersuchen.