§ 2 Z 4 GerichtsgebührenG
TP 9 lit b Z 4 GerichtsgebührenG
Erfolgt auf Grund einer neuen Nutzwertfeststellung (samt einer Umwandlung von Miteigentumsanteilen in Wohnungseigentum) eine neuerliche Eintragung zum Erwerb des Pfandrechtes, dann entsteht damit eine weitere Gerichtsgebührenpflicht auch dann, wenn zur Besicherung derselben Forderung an bestimmten Miteigentumsanteilen in einem vorangegangenen Zeitpunkt bereits eine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen und dafür die Eintragungsgebühr bezahlt worden ist.