§ 48a Abs 1 Z 1 BörseG, § 48d Abs 1 und 2 BörseG, § 82 Abs 7 BörseG, § 48 Abs 1 Z 2 und Abs 4 BörseG, § 9 VStG Unzulässigkeit der Auswechslung der Tat im Verwaltungsstrafverfahren.
Die Nichtmitteilung der Beschlussfassungen des Vorstandes über den beabsichtigten Erwerb von Beteiligungen ist eine andere Tat als die Nichterstattung der Ad-hoc-Meldungen betreffend die bereits erfolgten Beteiligungserwerbe.