§§ 1295, 1299, 1313a, 1304, 1323 ABGB
§ 44 WAG 2007.
Die Eigenhaftung des Vertreters muss die Ausnahme bleiben, sein Entgeltanspruch gegen den Geschäftsherrn reicht für ein haftungsbegründendes Eigeninteresse nicht aus. Anderes gilt jedoch, wenn der Gehilfe bei den Vertragsverhandlungen im besonderen Maße persönliches Vertrauen des Dritten in Anspruch nimmt.