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Zur Haftung des Anlageberaters.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. RA Dr. Raimund Bollenberger, RA Mag. Markus KellnerÖBA 2013/1930ÖBA 2013, 523 Heft 7 v. 1.7.2013

§§ 1295, 1299, 1304, 1323 ABGB

§ 44 WAG 2007.

Ist das Wertpapier in eine höhere Risikoklasse eingestuft, so muss der Berater die Risikoklasse mit dem Kunden erörtern und ihn über deren Bedeutung und Auswirkungen auf das verfolgte Anlageziel aufklären. Geeignet ist ein Wertpapier, wenn es den Anlagezielen des Kunden entspricht, die mit dem Geschäft verbundenen Risiken den Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar sind und der Kunde in der Lage ist, die mit dem Geschäft einhergehenden Risiken aufgrund seiner Erfahrungen und Kenntnisse zu verstehen.

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