Ausgangspunkt für den vorliegenden Beitrag ist die E 9 Ob 11/11z. Der Käufer und nunmehrige Kläger hatte ein Motorboot unter Eigentumsvorbehalt gekauft. Der beklagten finanzierenden Bank wurde die Kaufpreisforderung samt vorbehaltenem Eigentum am Boot vom Verkäufer abgetreten. Weil der Käufer mit der Ratenzahlung in qualifizierten Verzug geriet, machte die Bank von der vereinbarten Berechtigung Gebrauch, "dem Käufer das Benützungsrecht am Kaufgegenstand zu entziehen und den Kaufgegenstand ohne Intervention von Gerichten oder Verwaltungsbehörden sowohl in Gewahrsam zu nehmen wie auch zu verwerten". Der Käufer begehrte nun Schadenersatz von der Bank, weil die Verwertung zu ungünstigen Bedingungen erfolgt sei.