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Zur Haftung der Anlegerentschädigungseinrichtung

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. RA Dr. Raimund Bollenberger, RA Mag. Markus KellnerÖBA 2013/1926ÖBA 2013, 450 Heft 6 v. 1.6.2013

§ 93 BWG

§§ 32, 75 WAG 2007.

Die Anlegerentschädigungseinrichtung haftet nur für Entschädigungsfälle, die vor dem 26.9.1998 eingetreten sind, und zwar dann, wenn der betroffene Dienstleister der Einrichtung später beitritt.

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