§§ 914, 1346, 1355, 1356, 1364 ABGB.
Der Gläubiger hat im Verfahren gegen den gemeinen Bürgen die Mahnung des Hauptschuldners zu behaupten und zu beweisen; eine Negativfeststellung geht zu seinen Lasten.
Ob der Hauptschuldner unbekannten Aufenthalts ist, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger vom Bürgen Zahlung begehrt.