§§ 6, 7 ABGB
§ 138 EO.
Der Ersteher kann die relative Unwirksamkeit eines Bestandverhältnisses, das der Voreigentümer nach grundbücherlicher Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens abgeschlossen hat und das nicht der ordentlichen Verwaltung zuzuordnen ist, (nur) im streitigen Rechtsweg durchsetzen. Für dieses Recht ist die vorherige Kenntnis des Erstehers vom Bestandrecht ebenso gleichgültig wie seine Berücksichtigung im Schätzwert.