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Tätigkeitsbereich und Aufklärungspflichten einer Depotbank

AbhandlungenUniv.-Prof. Dr. Gert IroÖBA 2013, 343 Heft 5 v. 1.5.2013

Ausgehend von einer jüngeren Entscheidung des OGH 1)1)OGH in 4 Ob 50/11y = ÖBA 2011/1760, 898. Der vorliegende Beitrag beruht auf einem Gutachten, das der Autor in der dem Verfahren zugrunde liegenden Causa verfasst hat., die sich (auch) mit den eine Depotbank 2)2)Diese Bezeichnung ist nicht im technischen Sinn (§§ 39 ff InvFG) zu verstehen, sondern meint ein Kreditinstitut, das für Kunden Wertpapiere nach dem DepG verwahrt. treffenden Aufklärungspflichten gegenüber den Hinterlegern von Wertpapieren befasst, soll diese Frage an Hand des konkreten Falles, der auch dieser Entscheidung zugrunde liegt, behandelt und auf einer allgemeineren Ebene beantwortet werden.

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