Ausgehend von einer jüngeren Entscheidung des OGH 1), die sich (auch) mit den eine Depotbank 2) treffenden Aufklärungspflichten gegenüber den Hinterlegern von Wertpapieren befasst, soll diese Frage an Hand des konkreten Falles, der auch dieser Entscheidung zugrunde liegt, behandelt und auf einer allgemeineren Ebene beantwortet werden.