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Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert bei strukturierten Finanzprodukten?*)*)Der vorliegende Beitrag beruht auf einer Anfrage einer der in den einschlägigen Gerichtsverfahren involvierten Banken. Dass in keiner einzigen der in den letzten Jahren zu diesem Themenkreis erschienenen Publikationen eine ähnliche Offenlegung erfolgt ist, führt nicht zwingend zu dem Schluss, dass es dazu keinen Anlass gegeben hätte.

Abhandlungeno. Univ.-Prof. Dr. Martin KarollusÖBA 2013, 306 Heft 5 v. 1.5.2013

Infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise haben österreichische Gebietskörperschaften mit strukturierten Finanzprodukten, etwa mit Zins- und Währungsswaps, viel Geld verloren. Darüber sind derzeit zahlreiche Prozesse anhängig. Mit dem Ziel, sich aus den von ihnen abgeschlossenen Zins- und/oder Währungswetten zu lösen, gehen die Gebietskörperschaften auf verschiedenen (zivil- und öffentlichrechtlichen) Argumentationsebenen gegen die Banken als Wettpartner vor. Eine Entscheidung des BGH, in der die Bank zur Aufklärung über einen anfänglichen negativen Marktwert des Finanzprodukts verpflichtet wird (da niemand mit einem derartigen Aufklärungsinhalt gerechnet hatte, wurde eine dahingehende Aufklärung in den einschlägigen Altfällen auch nicht vorgenommen), scheint dem Prozessziel der Gebietskörperschaften entgegenzukommen. Im vorliegenden Beitrag wird demgegenüber aufgezeigt, dass eine dahingehende Aufklärungspflicht nicht begründbar ist. Selbst wenn man dies aber anders sehen will, führen Kausalitätserwägungen in den meisten Fällen dazu, dass die Aufklärungspflichtverletzung folgenlos bleibt.

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