Die Reduktion des festgestellten Erfordernisses an Eigenmitteln durch den Einsatz von Kreditsicherheiten hat in der Praxis der Kreditinstitute eine hohe Bedeutung. Nur im IRB-Basisansatz (FIRB) sieht § 140 SolvaV ausdrücklich die Kürzung festgestellter Werte bestimmter Arten von Sachsicherheiten durch die Berechnung eines "Mindestbesicherungsgrades" vor. Diese Bestimmung betrifft vor allem Immobiliensicherheiten. In der österreichischen Literatur wird die Frage, ob der Abzug von Vorlasten vor oder nach der Kürzung ihres Wertes mit dem geforderten Mindestbesicherungsgrad zu geschehen hat, wenig diskutiert. Nach Ansicht der FMA gilt die strengere Berechnungsmethode, also der Abzug der Vorlasten erst nach der Anwendung des Mindestbesicherungsgrads. Die Abhandlung besteht in einer Abwägung der verschiedenen Positionen.