Die Haftung einer Depotbank für unbefugte Verfügungen über die von ihr für einen Kunden nach dem DepG verwahrten Wertpapiere beschäftigt die Gerichte eher selten. Von besonderem Interesse ist daher eine jüngere Entscheidung des OGH, die einen gefälschten Auftrag an eine Bank zum Verkauf von auf dem Depot eines Kunden befindlichen Wertpapieren und die daraus resultierende Schadenersatzpflicht der Depotbank gegenüber ihrem Kunden zu behandeln hatte 1). Das Hauptaugenmerk gilt allerdings einer anderen, einem praktischen Fall 2) nachgebildeten Konstellation, in der es um den Umtausch von Genussscheinen geht, den die Depotbank auf Veranlassung der Emittentin ohne Zustimmung der Depotinhaber vornimmt. Als die Emittentin insolvent wird, verlangen die Genussscheininhaber von der Depotbank Schadenersatz wegen Eingriffs in ihr Eigentumsrecht an den Genussscheinen.