Das Verhältnis der Prospekthaftung zu (kapital-)gesellschaftsrechtlichen Grundpfeilern des Gläubigerschutzes wurde in der Grundsatzentscheidung 7 Ob 77/10i 1) zugunsten eines unbedingten Vorrangs der Prospekthaftung entschieden. Der 6. Senat bestätigte diese Ansicht in der E 6 Ob 28/12d jüngst 2). Wenngleich "Kompromisslösungen" des Schrifttums zwischen den Interessen der geschädigten Anleger und der in ihrem Vertrauen frustrierten Gesellschaftsgläubiger bereits vom 7. Senat abgelehnt wurden, lassen die obiter getroffenen Aussagen des OGH auf einen Lichtblick für die Gesellschaftsgläubiger hoffen: Denn die Bejahung der Haftung besage noch nicht, ob die kapitalmarktrechtlichen Ansprüche in der Insolvenz der Emittentin nicht gegenüber "echten" Drittgläubigerforderungen nachrangig zu befriedigen sind. Dieser Frage will der vorliegende Beitrag nachgehen.