§§ 1432, 1434, 1435 ABGB
§§ 294, 379, 385 EO
Gehen Bank und Kontoinhaber übereinstimmend davon aus, durch eine Überweisung auf ein Konto desselben Inhabers bei einer anderen Bank nicht gegen das Drittverbot zu handeln, so kann die Bank den überwiesenen Betrag analog zu § 1435 ABGB zurückfordern, wenn sich die gemeinsame Annahme als falsch erweist.