§§ 435, 447, 451, 456 ABGB
§§ 182, 502 ZPO
Die Beweislast für die Absicht des Erbauers, sein in fester und solider Bauweise ausgeführtes Gebäude nicht dauernd auf fremdem Grund zu belassen, trifft denjenigen, der sich auf die Superädifikatseigenschaft des Gebäudes beruft.