§§ 28, 29, 30, 31 IO
§ 482 ZPO.
Behauptet und beweist der beklagte Anfechtungsgegner einen bloßen Gläubigerwechsel in Form eines bloßen Austausches gleichermaßen ungesicherter Gläubiger, so muss der klagende Masseverwalter bereits im Verfahren erster Instanz entsprechende (Gegen-)Behauptungen aufstellen und den erbrachten Beweis entkräften; diesbezügliches Vorbringen erst in der Berufung verstößt gegen das Neuerungsverbot.