§§ 1, 70, 71c, 103, 109, 260 IO.
Gläubiger angemeldeter Konkursforderungen müssen diese nicht mehr gesondert bescheinigen, um zum Rekurs gegen den Insolvenzeröffnungsbeschluss legitimiert zu sein.
OGH 24. 4. 2012, 8 Ob 78/11w
§§ 1, 70, 71c, 103, 109, 260 IO.
Gläubiger angemeldeter Konkursforderungen müssen diese nicht mehr gesondert bescheinigen, um zum Rekurs gegen den Insolvenzeröffnungsbeschluss legitimiert zu sein.
OGH 24. 4. 2012, 8 Ob 78/11w