§§ 914, 1295 ABGB.
Fondsbedingungen sind als Allgemeine Vertragsbedingungen anzusehen, die - grundsätzlich objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut - so auszulegen sind, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen; zudem muss der erkennbare Zweck der jeweiligen Klausel beachtet werden.