§§ 880a, 903, 914, 915 ABGB
§ 502 ZPO.
Der Grundsatz formeller Garantiestrenge steht einer Auslegung des Garantievertrags nach §§ 914, 915 ABGB nicht entgegen. Die Vertragsauslegung ist nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn das Berufungsgericht ein unvertretbares Ergebnis erzielte.