§§ 880a, 914, 915 ABGB.
Aufgrund des abstrakten Charakters der Garantie gilt der Grundsatz formeller Garantiestrenge. Im Regelfall ist demnach nur der Text der Garantieerklärung für die Interpretation maßgeblich. Ist der Wortlaut aber nicht eindeutig, so ist auch auf die Absicht der Parteien Bedacht zu nehmen und der Vertrag ferner so auszulegen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.