§ 1489 ABGB.
In Summe negative Ergebniszuweisungen aus einer vermeintlich risikolosen Kommanditbeteiligung lösen den Lauf der Verjährungsfrist auch dann aus, wenn dem Anleger die Höhe des endgültigen Kapitalverlusts noch nicht bekannt sein konnte und er weiterhin auf eine (doch noch) positive Rendite hoffte.