§§ 1, 25c, 25d KSchG. §§ 879, 1346 ABGB.
Gelingt der Bank der ihr obliegende Nachweis, dass der Interzedent bei Übernahme seiner Haftung über die Lage des Hauptschuldners Kenntnis hatte, muss ihn die Bank hierüber nicht weiter aufklären.
Grundvoraussetzung für eine Mäßigung der Verbindlichkeit und ihre Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit ist, dass sie in einem unbilligen Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Interzedenten steht und dieses Missverhältnis dem Gläubiger bei Begründung der Verbindlichkeit zumindest erkennbar war (hier: kein Missverhältnis zwischen einem erkennbaren Monatseinkommen von rund € 3.500 und Abstattungskreditraten von monatlich rund € 1.800).