Der österreichische Gesetzgeber hat nur im Bereich des Verwaltungsrechts ein modernes und umfassendes Verbot von Marktmanipulation im Börsegesetz (§ 48c) verankert. Die Strafvorschriften hat er den modernen Erfordernissen der Praxis nicht angepasst. Hier sollen die veralteten Vermögensschutzvorschriften des vorigen Jahrhunderts (wie Betrug und Untreue) weiter gelten.