§ 93 BWG
§ 23b WAG 1996.
Zahlungen, die der gesicherte Anleger aus der Insolvenzmasse erhält, kürzen seinen Anspruch gegen die Anlegerentschädigungseinrichtung quotal.
§ 93 BWG
§ 23b WAG 1996.
Zahlungen, die der gesicherte Anleger aus der Insolvenzmasse erhält, kürzen seinen Anspruch gegen die Anlegerentschädigungseinrichtung quotal.