§§ 119, 123a, 136, 138 IO
§ 131 UGB.
Jedenfalls wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben wird, kann das Insolvenzgericht keinen Treuhänder zur Verfolgung einzelner Ansprüche mit dem Ziel einer Nachtragsverteilung bestellen.