§ 57a IO
§§ 501, 502 ZPO.
Mangels gesetzmäßiger Ausführung der Rechtsrüge muss das Revisionsgericht nicht prüfen, ob die in § 57a IO für Forderungen aus eigenkapitalersetzenden Leistungen angeordnete Nachrangigkeit auf die auf kapitalmarktrechtlicher Grundlage entstandenen Schadenersatzansprüche von Anlegern analog anzuwenden ist.