Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Klausel durch das nationale Gericht von Amts wegen - Verpflichtung des nationalen Gerichts, das von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Klausel festgestellt hat, den Parteien Gelegenheit zur Äußerung zu geben, bevor es die Konsequenzen aus dieser Feststellung zieht - Vertragsklauseln, die bei der Prüfung der Missbräuchlichkeit zu berücksichtigen sind; 1. Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, das die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen festgestellt hat, um die Konsequenzen aus dieser Feststellung ziehen zu können, nicht abwarten muss, dass der über seine Rechte informierte Verbraucher erklärt, dass er die Nichtigerklärung der genannten Klausel beantragt. Der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verpflichtet jedoch im Allgemeinen das nationale Gericht, das die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen festgestellt hat, die Parteien darüber zu informieren und ihnen Gelegenheit zu geben, dies in der von den nationalen Verfahrensvorschriften dafür vorgesehenen Form kontradiktorisch zu erörtern.