§§ 863, 914, 880a ABGB
§ 6 KSchG.
Unter Umständen kann im Schweigen des Begünstigten seine Zustimmung zur Garantieerklärung erblickt werden, wenn dies nicht ohnehin allein deshalb gilt, weil die Garantie dem Begünstigten typischerweise nur Vorteile bringt.