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Zur Verpflichtung des Schuldners, einen Erbanfall bekanntzugeben.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. RA Dr. Raimund Bollenberger, RA Mag. Markus KellnerÖBA 2013/1951ÖBA 2013, 757 Heft 10 v. 1.10.2013

§§ 532, 537, 703, 809, 1278 ABGB

§§ 210, 216 IO

§§ 210, 216 KO. Eine bereits angefallene (aber noch nicht eingeantwortete) Erbschaft ist bereits ein vermögenswertes Recht, das der Erbe (Schuldner) dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder bekannt zu geben hat.

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