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Ein Vergleich iSd GebührenG liegt nur dann vor, wenn damit ein strittiges Rechtsverhältnis bereinigt wird.

RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenDr. Karl StögerÖBA 2012/118ÖBA 2012, 627 Heft 9 v. 1.9.2012

§ 33 TP 20 Abs 1 lit b GebG

§ 1380 ABGB

Der Begriff des Vergleichs im GebG bestimmt sich nach § 1380 ABGB. Ein Vergleich liegt (nur) vor, wenn die Parteien streitige oder zweifelhafte Rechte durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen, indem sie eine neue, eindeutige Verbindlichkeit festsetzen. Strittig oder zweifelhaft ist ein Recht, wenn die Parteien uneins sind, ob oder in welchem Umfang ein Recht entstanden ist oder noch besteht, wobei die Differenzen gegenwärtige wie zukünftige Rechts- oder Tatfragen betreffen können. Dies ist rein subjektiv aus der Sicht der Parteien zu beurteilen, selbst wenn deren Standpunkte möglicherweise objektiv unzutreffend sind.

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