§§ 871, 1295, 1304, 1323 ABGB
§ 502 ZPO
Auch wenn der Anleger schadenersatzrechtliche Naturalrestitution durch Zahlung des Erwerbspreises gegen Rückgabe der Effekten begehrt, ist ein etwaiges Mitverschulden zu berücksichtigen, etwa dass er Risikohinweise nicht las. Im Übrigen handelt es sich beim Mitverschulden um eine grundsätzlich nicht revisible Frage des Einzelfalls.