Die Richtlinie 2010/73/EU zur Änderung der ProspektRL 2003/71/EU (idF ÄndRL und PRL) hat das Prospektrecht zwar nicht in seinen Grundzügen, wohl aber punktuell in einigen wichtigen Teilbereichen modifiziert. Der vorliegende Beitrag behandelt die Voraussetzungen, unter denen der Anleger im Falle geänderter Prospektangaben während eines öffentlichen Angebotes von Wertpapieren oder von Veranlagungen künftighin zu einem Widerruf seiner Zeichnung berechtigt ist.