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Zur Haftung für unrichtige Bonitätsauskünfte.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenMag. Elke HeinrichÖBA 2012/1811ÖBA 2012, 392 Heft 6 v. 1.6.2012

§§ 1295, 1299, 1300, 1304 ABGB.

Die Bonitätsauskunftei ist als Sachverständige iSv §§ 1299, 1300 ABGB zu qualifizieren. Der Auskunftssuchende darf erwarten, dass die Beurteilung der Bonität auf objektiven Daten und Informationen beruht und dass widrigenfalls unzureichende Kenntnisse offengelegt werden. Die Widersprüchlichkeit der unrichtigen Bonitätsauskunft begründet ein Mitverschulden des Geschädigten.

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