§§ 1293, 1296, 1298, 1299 ABGB
§§ 11 ff WAG 1996.
Die Risikogeneigtheit einer Anlageform ist eine Produkteigenschaft. Sie kann sich va auf den Umstand, dass Kursschwankungen eintreten, auf ihr Ausmaß und ihre Häufigkeit, auf Maßnahmen zur Risikobegrenzung oder auf den mitgliedschaftlichen Einfluss auf die Gesellschaft beziehen.