§ 1392 ABGB
§§ 234, 406 ZPO.
Der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz ist auch für die Beurteilung maßgeblich, ob der Kläger den Klageanspruch durch (Rück-)Zession (wieder) erworben hat.
§ 1392 ABGB
§§ 234, 406 ZPO.
Der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz ist auch für die Beurteilung maßgeblich, ob der Kläger den Klageanspruch durch (Rück-)Zession (wieder) erworben hat.