§ 22 HypBG
Art 2 HypBG-EinfVO
(Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankgesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten im Lande Österreich, dRGBl I 1938, 1574). Nur die Hypothekenbank selbst kann die Anmerkung des Kautionsbandes im Grundbuch beantragen. Der Liegenschaftseigentümer ist zur Antragstellung auch dann nicht berechtigt, wenn er die Zustimmung der Hypothekenbank nachweist.