§§ 879, 1396a ABGB
§ 6 KSchG.
In die Klausel über eine Zustimmungsfiktion gemäß § 6 Abs 1 Z 2 KSchG müssen Widerspruchsmöglichkeit und -frist aufgenommen werden. Aus der Bestimmung folgt "grundsätzlich überhaupt" die Wirkungslosigkeit vertraglicher "Erklärungsfiktionen". Ausnahmen von diesem Grundsatz sind streng zu Lasten des Unternehmers auszulegen. Die Klausel, "[d]er Teilnehmer kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung [des Unternehmers] auf Dritte übertragen", ist sachlich durchaus gerechtfertigt.