§§ 914, 915, 1353 ABGB
§ 352 UGB.
Auch Bürgschaften sind nach § 914 ABGB auszulegen. Deutet nichts auf einen vom eindeutigen Wortlaut abweichenden Parteiwillen hin, ist für die Anwendung der Zweifelsregeln in § 915 erster Fall und § 1353 erster Satz ABGB kein Raum. Aus § 1353 erster Satz ABGB ist abzuleiten, dass der Bürge mangels ausdrücklicher Übernahme nicht für Verzugsfolgen haftet. "Ausdrücklich" bedeutet aber nur "deutlich erkennbar" bzw "hinreichend deutlich". Die Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen, also ob § 1000 ABGB oder § 352 UGB anwendbar ist, richtet sich nach dem besicherten Grundgeschäft. Ob die Bürgschaft ein Verbrauchergeschäft war, ist belanglos.