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Zum rechtsmissbräuchlichen Garantieabruf.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RAA Mag. Markus KellnerÖBA 2012/1781ÖBA 2012, 122 Heft 2 v. 1.2.2012

§§ 880a, 1295 ABGB

§ 502 ZPO.

Die mangelnde Fälligkeit der gesicherten Forderung begründet für sich allein nicht den Vorwurf eines rechtsmissbräuchlichen Abrufs der Garantie. Dass der Auftraggeber der Auszahlung der Garantiesumme widerspricht, berechtigt die Bank nicht zur Leistungsverweigerung. Der Bank obliegt der eindeutige und evidente (liquide) Nachweis, dass im Abrufen der Bankgarantie ein Rechtsmissbrauch liegt.

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