§ 210 EO.
Auch wenn ein Festbetragshypothekargläubiger die Forderungsanmeldung unterlässt, erhält er das Kapital in der aus dem Grundbuch ersichtlichen Höhe zugewiesen, weil es bei einer Festbetragshypothek nur darauf ankommt, dass sich der Bestand des Pfandrechts (und nicht der Forderung) aus dem Grundbuch ergibt.