Art 49 AEUV und 54 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Grenzüberschreitende Umwandlung - Ablehnung der Eintragung in das Handelsregister; 1. Die Art 49 AEUV und 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die zwar für inländische Gesellschaften die Möglichkeit einer Umwandlung vorsieht, aber die Umwandlung einer dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegenden Gesellschaft in eine inländische Gesellschaft mittels Gründung der letztgenannten Gesellschaft generell nicht zulässt.